Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Anwaltsinformation gemäß § 2 Abs. 1 DL-InfoV / Geschäftsbedingungen (Stand: 24.05.2018))

Rechtsanwalt Harald Prenzler (Inhaber der Kanzlei), Hildesheimer Straße 59, 30169 Hannover, Tel. 0511/270 145-0, Fax: 0511/270 145-2, Email: rechtsanwalt@prenzler.com , Homepage: www.prenzler.com

Für die schriftliche und mündliche Beauftragung, sowie die Beratung durch den Rechtsanwalt gelten folgende Vertragsbedingungen und allgemeine Hinweise:

1.Der Auftraggeber / die Auftraggeberin schuldet dem Anwalt für seine Geschäftstätigkeit und Beratung immer eine Vergütung. Es gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Eventuelle Erstattungsansprüche gegen den Gegner oder die eigene Rechtsschutzversicherung bleiben hiervon unberührt.

2.Die Höhe der Vergütung richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert.

3.In Sachen vor dem Sozialgericht, Strafsachen und bei Ordnungswidrigkeiten gelten überwiegend Rahmengebühren.

4.Für eine Erstberatung wird, soweit keine ausdrückliche, abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, grundsätzlich mit einer Mindestpauschale von 150,00 € netto zuzüglich Umsatzsteuer (derzeit 19%), also 178,50 € brutto unabhängig vom Zeitaufwand berechnet. Bei einem Zeitaufwand von mehr als einer Stunde, entsprechender Vereinbarung oder schwieriger Beratung kann mehr abgerechnet werden. Die Erstberatung von Verbrauchern ist gesetzlich auf 190,00 € netto zuzüglich Umsatzsteuer (derzeit 19%), also 226,10 € brutto begrenzt.

5.Soweit eine Abrechnung über Gegenstandswert, Rahmengebühren oder Honorarvereinbarung nicht möglich sein sollte, wird subsidiär nach Zeit abgerechnet.

6.Bei einer Vergütung, die nach Arbeitszeit des Anwalts bemessen wird, werden grundsätzlich 150,00 € netto je Zeitstunde zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer (derzeit 19%), also 178,50 € brutto berechnet.

7.Der Anwalt schließt keine Erfolgshonorarvereinbarungen ab.

8.Auslagen (für Akteneinsichten etc.) und Gerichtsgebühren werden grundsätzlich nicht vom Anwalt verauslagt.

9.Der Auftraggeber trägt auch dann die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit, wenn das Amtsgericht die Gewährung von Beratungshilfe, Verfahrenskostenhilfe oder Prozesskostenhilfe ablehnt.

10.Bei einem Prozess, in dem die Partei unterliegt, zahlt der Auftraggeber auch die Kosten des Gegners, auch wenn er für seinen eigenen Kosten Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe erhält. Abweichende Regelungen können im Arbeits- und Sozialrecht gelten.

11.Der Anwalt ist nicht verpflichtet, einen Beratungshilfeantrag für seine Mandantschaft zu stellen oder ohne Vorlage des Beratungshilfescheins zu beraten oder eine Geschäftstätigkeit vorzunehmen. Das Risiko bei Ablehnung einer nachträglich beantragten Bewilligung von Beratungshilfe trägt der Mandant. Bei Ablehnung der Bewilligung durch das Amtsgericht sind die normalen Gebührensätze an den Anwalt zu zahlen. Seit dem 01.01.2014 muss der Antrag auf Beratungshilfe innerhalb von vier Wochen nach der ersten anwaltlichen Beratung oder Geschäftstätigkeit beim zuständigen Amtsgericht eingegangen sein.

12.Die Selbstbeteiligung des Auftraggebers bei der Inanspruchnahme von Beratungshilfe beträgt eine Gebühr von 15,00 € einschließlich Umsatzsteuer (derzeit 19%). Die Gebühr ist bei Beauftragung oder Beratung fällig.

13.Der Anwalt ist nicht verpflichtet, einen Auftrag zur Vertretung gegen Prozesskostenhilfe anzunehmen. Er darf auch eine Vereinbarung über eine Differenzvergütung zur PKH treffen, wenn das gesetzliche Honorar ohne Prozesskosten höher wäre, als bei Gewährung der Prozesskostenhilfe.

14.Der Anwalt ist nicht verpflichtet, selbst mit der Rechtsschutzversicherung des Mandanten abzurechnen.

15.Der Anwalt behält sich vor, für die anwaltliche Deckungsanfrage gegenüber der Rechtsschutzversicherung separat mit dem Mandanten eine Geschäftsgebühr abzurechnen. Die Gebühren für diese Deckungsanfrage werden von Rechtsschutzversicherung regelmäßig nicht übernommen.

16.Gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz werden die Beteiligtendaten gespeichert.

17.Telefonische Auskünfte sind bis zu ihrer schriftlichen Bestätigung unverbindlich.

18.Soweit der Mandant / die Mandantin dem Anwalt seine Telefonnummern oder Emailadressen mitteilt, geht der Anwalt davon aus, dass diese als Kommunikationsweg zwischen Anwalt und Mandant benutzt werden dürfen.

19.Sämtliche anfallenden Kostenerstattungsansprüche gegenüber Behörden und Dritten werden bei Vollmachtserteilung unwiderruflich an den Bevollmächtigten abgetreten.

20.Eine erteilte Vollmacht gilt auch für das Kostenfestsetzungsverfahren.

21.Mehrere Vollmachtgeber haften als Gesamtschuldner.

22.Der Anwalt ist berechtigt einen angemessenen Vorschuss für seine Tätigkeit zu verlangen. Dies ist in der Regel einen Geschäftsgebühr oder eine Verfahrensgebühr, die sich nach dem Gegenstandswert richtet oder eine Mittelgebühr, wenn Rahmensgebühren , wie zum Beispiel im Sozialrecht, anfallen.

23.Die gestellten Rechnungen sind sofort fällig. Der Mandant ist im Verzug, wenn er bis zu einem angegebenen Zahlungsziel keine Zahlung leistet.

24.Der Anwalt behält sich vor, offene Rechnungen nach Ablauf von vier Wochen nach zu erwartendem Zugang kostenpflichtig zu mahnen oder nach Ablauf des Zahlungsziels und ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen.

25.Der Anwalt behält sich vor, offene, bereits einmal angemahnte Rechnungen nach zwei Wochen nach Datum der Mahnung durch einen gerichtlichen Mahnbescheid auf Kosten des Schuldners titulieren zu lassen.

26.Der Anwalt kann sich die Kosten und Auslagen für den Geldverkehr, insbesondere Gebühren für die Einreichung von Schecks in Höhe einer Pauschale von 5,00 € oder in Höhe der anfallenden Kosten von seinem Mandanten erstatten lassen.